Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen


Lieber Reisegast, an dieser Stelle möchten wir Sie über die Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen informieren, welche, soweit wirksam vereinbart, die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ergänzen und ausfüllen und Inhalt des Reisevertrages zwischen Ihnen und per pedes wanderreisen werden.

 

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reiseteilnehmer (im folgenden "Kunde" genannt) dem Reiseveranstalter (im folgenden "Veranstalter" genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung zu einer Reise kann mündlich, fernmündlich, per Internet, schriftlich auf vorgedruckten Anmeldeformularen oder formlos schriftlich vorgenommen werden. Sonderwünsche und Anmeldungen unter einer Bedingung sind nur dann gültig, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

1.2 Weicht der Inhalt von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme erklärt. Dieses kann schriftlich, mündlich oder durch Leistung der Anzahlung geschehen.

1.3 Jeder Anmelder haftet gegenüber dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der von ihm gemeldeten Personen.

 

2. Vermittlung von Leistungen

Werden vom Veranstalter einzelne, ausdrücklich vermittelte Fremdleistungen (wie z.B. Flüge, etc.) im Zusammenhang mit der Reise angeboten, so richten sich Zustandekommen und Inhalt solcher Verträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und etwaigen Bedingungen des fremden Vertragspartners, soweit diese einbezogen wurden (vgl. Art. 9). Der Veranstalter haftet ausschließlich für die ordentliche Vermittlung, jedoch nicht für die vertragsgemäße Leistungserbringung im vermittelten Vertrag selbst.

 

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig (maximal 300,- EUR pro Person), die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet.

3.1.1 Zeitgleich mit der Anzahlung sind vermittelte Reiseleistungen (siehe Art. 2) in voller Höhe auszugleichen.

3.2 Die Restzahlung muss, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt und falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, unaufgefordert bis spätestens 21 Tage vor Reiseantritt beglichen sein. Bei Buchungen kürzer als 21 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheins sofort zahlungsfällig.

3.3 Bei Reisearrangements: Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne gemäß § 651 k (3) BGB erfolgen. Soweit der Sicherungsschein übergeben ist, kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht und per pedes wanderreisen zur Erbringung der Leistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
 
3.4 Die Reisepapiere werden bis spätestens 8 Tage vor Reisebeginn erstellt. Sie werden dann nach Zahlungseingang unverzüglich versandt.

 

4. Leistungen

4.1 Die in den Detailausschreibungen bzw. der Internetausschreibung enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Programmangaben zu erklären, über die der Reisende  vor Buchung informiert wird.

4.2 Falls eine Reise mit Halb- oder Vollpension ausgeschrieben ist, beginnt die angegebene Verpflegung mit dem ersten Abendessen im Zielland und endet mit dem Frühstück am letzten Tag.

4.3 Die Angaben in der mit der Reisebestätigung verschickten Reiseinformation zu der jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Da sich aber einzelne Bestimmungen oder Teilaspekte der Reise ändern können, kann für die ganzjährige Gültigkeit dieser Informationen keine Gewähr übernommen werden.

 

5. Leistungs- und Preisänderungen

5.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

5.2 Bei Reisen: Preisänderungen sind zum Zeitpunkt nach Abschluss des Reisevertrags im Falle der nach Abschluss des Reisevertrags eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie z.B. Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Reisende unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt.

5.3 Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

5.4 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

 

6. Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchungen, Ersatzpersonen

6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Der Rücktritt muss schriftlich gegenüber dem Veranstalter erklärt werden. Alle Reiseunterlagen sind der Rücktrittserklärung beizufügen. Diesbezügliche Angaben auf Buchungsbelegen (Zahlkartenabschnitt, Banküberweisung usw.) werden nicht anerkannt.

6.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendung verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Es werden folgende Stornobeträge berechnet:

•     bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 5 % des Reisepreises, mindestens aber 50 EUR pro Person

•     ab dem 44. bis 30. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises

•     ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises

•     ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises

•     ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises

•     am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt („no show“) 95 % des Reisepreises

Darüber hinaus kann der Veranstalter vom Kunden im Falle eines Rücktritts die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

6.3 Stornierungen von Teilleistungen einer Reise (sofern möglich) gelten als Umbuchung. Für die Stornierung von Versicherungspaketen wird jedoch nur eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 10 EUR erhoben. Ausgeschlossen hiervon ist die Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie Versicherungspakete, die die Reiserücktrittskostenversicherung beinhalten.

6.4 Bei Stornierung eines gesamten Reisevertrages können die Versicherungspakete ebenfalls storniert werden. Dies gilt jedoch nicht für die Reiserücktrittskosten-Versicherung, die in jedem Fall bestehen bleibt.

6.5 Für Abänderungen des Reisevertrages hinsichtlich der folgenden Vertragsbestandteile werden die nachstehenden Gebühren erhoben: Umbuchungen, d.h. Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts oder des Ortes der Rückreise, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluglinie werden mit mindestens 75 EUR pro Person berechnet. Umbuchungen müssen grundsätzlich schriftlich vorgenommen werden. Umbuchungswünsche hinsichtlich Reiseziel, Reiseantrittsort, Rückreiseort, Beförderungsart, Fluglinie oder Reisedatum, die später als 45 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Art. 6.2 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Abweichende Rückflugtermine bzw. Verlängerungen auf eigene Faust sind auf Anfrage möglich. Die Gebühr beträgt mindestens 100 EUR zuzüglich der Mehrpreise zu den durch diese Änderung ggf. veränderten Beförderungstarifen.

6.6 Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reiservertrag eintritt und an der Reise teilnimmt. Hierdurch entstehen tatsächliche Mehrkosten, die zu Lasten des Kunden gehen, mindestens jedoch 100 EUR. Der Veranstalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1 Wenn der Veranstalter vor Reisebeginn Kenntnis von wichtigen, in der Person des Teilnehmers liegenden Gründen, die eine nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen, erhält. Insofern gelten die Vereinbarungen "Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchungen, Ersatzpersonen" (Art. 6).

7.2 Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den besonderen Anforderungen einer Reise lt. Ausschreibung hinsichtlich seines körperlichen Leistungsvermögens bzw. aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht entspricht. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

7.3 Bis 3 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen festgelegten Mindestteilnehmerzahl, auf die in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter den Kunden davon zu unterrichten. Ebenso wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Veranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Kunde den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

 

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls bei Reisen der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen gehen die Mehrkosten zu Lasten des Reisenden.

 

9. Haftung des Veranstalters

9.1 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Teilnehmer hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Veranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

9.2 Bei Reisen mit Linienflug bedeutet dies insbesondere, dass bei Ansprüchen, die nach dem "Warschauer Abkommen" geregelt sind, keine weitergehenden Ansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden können.

 

10. Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbei geführt wird oder
b) soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2 Schadenersatzansprüche aus Sachschäden, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt werden und sich an den Veranstalter richten, sind auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstgrenze gilt jeweils je Teilnehmer und Reise.

10.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden, im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die als echte Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und nicht Bestandteil der Pauschalreise sind (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Wassersportaktivitäten, Beförderungsleistungen vom und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort, etc.) die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche Fremdleistungen bzw. fakultativ gekennzeichnet werden. Diese Aktivitäten werden durch Dritte angeboten, mit welchen der Kunde einen gesonderten Vertrag abschließt. Dies gilt auch für den Fall, dass die per pedes wanderreisen-Reiseleitung an diesen Aktivitäten teilnimmt. Wir haften nicht für Angaben in von uns nicht hergestellten Hotel- und anderen Prospekten dieser Anbieter von Fremdleistungen.

10.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

 

11. Mitwirkungspflicht

11.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

11.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der per pedes wanderreisen Reiseleitung vor Ort (mündlich oder fernmündlich) zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist nicht berechtigt, Aussagen zu Schadenersatzansprüchen zu machen. Falls keine per pedes wanderreisen Reiseleitung verfügbar ist, ist der Veranstalter an seinem Geschäftssitz zu verständigen.

11.3 Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Im eigenen Interesse des Teilnehmers sollte die Anmeldung schriftlich erfolgen. Maßgeblich hierfür ist der Eingang beim Veranstalter. Für später eingehende Ansprüche ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

 

13. Bei Reisen: Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige, über die Bestimmung von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Der Reiseveranstalter verweist ausdrücklich auf die diesbezüglichen Angaben in der Detailausschreibung sowie im Infoblatt zur betreffenden Reise, welches nach Eingang der Anzahlungssumme versandt wird. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige diplomatische Vertretung Auskunft.

13.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

13.3 Der Reisende ist verpflichtet, sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig zu informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.

13.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

 

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der AGBs hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der AGBs zur Folge.

 

15. Sonstiges

15.1 Die Angaben zu Klassifizierung (Schwierigkeitsbewertung) von Wanderreisen beruhen auf eigens erstellten arithmetischen Formeln. Sie dienen dem Veranstalter dazu, Reiseprogramme bestimmten Kategorien zuzuordnen. Diese Klassifizierung hat für Kunden lediglich informativen Charakter und eignet sich höchstens als Orientierungsinstrument, sich einfach, übersichtlich und schnell über physische Belastungen der jeweiligen Tour zu informieren.

15.2 Der Veranstalter kann nicht für die „Falscheinschätzung“ des Kunden haftbar gemacht werden und es besteht dahingehend kein Anspruch auf Reklamation im Sinne des BGB, denn der Fitnesszustand des Kunden unterliegt seiner eigenen, subjektiven Beurteilung.

15.3 Touren werden jeweils unter Annahme günstiger Verhältnisse bewertet (gute Witterung, Sicht, trockenem Gelände). Äußere Umstände, wie z.B. regennasser Untergrund, können zur Nichtanwendbarkeit des Bewertungsschemas führen und sind dann ebenfalls frei von Ansprüchen.

 

16. Gerichtsstand

16.1 Der Teilnehmer kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand für Reisen von per pedes wanderreisen ist Oldenburg (Olbg.).

16.2 Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.

 

17. Veranstalter

per pedes wanderreisen - Einzelunternehmen  |  Sandweg 201c  |  26135 Oldenburg